§ 6 Organe des Bezirksverbandes
- Die Vertreterversammlung
- Der Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
Zu 1.:
- Die ordentliche Vertreterversammlung findet jährlich einmal statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Sie tritt an die Stelle der im BGB vorgeschriebenen Mitgliederversammlung.
- Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der Ortsvereine und den Vertretern der Einzelmitglieder.
- in die Vertreterversammlung entsenden die Ortsvereine je angefangene 25 der gemeldeten Mitglieder je einen stimmberechtigten Vertreter.
- Die Einzelmitglieder wählen aus ihrer Mitte vor der Vertreterversammlung ihre stimmberechtigten Vertreter. Die zur Vertreterversammlung erschienen Einzelmitglieder wählen für je 10 eingetragene Einzelmitglieder einen stimmberechtigten Vertreter für die anschließend stattfindende Vertreterversammlung. Die so gewählten Vertreter behalten ihr Stimmrecht auch für außerordentliche Vertreterversammlungen zwischen ordentlichen Vertreterversammlungen. Die kooperativen Mitglieder zählen für die Vertreterversammlungen als Einzelmitglieder.
- Auf Verlangen des 1. Vorsitzenden oder der Mehrheit des erweiterten Vorstandes oder eines Drittels der Vertreter der letzten Vertreterversammlung oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert muss eine außerordentliche Vertreterversammlung einberufen werden.
- Zur Vertreterversammlung lädt der Vorsitzende 14 Tage vorher schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung die angeschlossenen Ortsvereine, alle kooperativen Mitglieder und Einzelmitglieder ein.
- Zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören:
- Wahl des Vorstandes. Die Wahl erfolgt alle 4 Jahre.
- Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte.
- Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Beitragshöhe.
- Wahl von 2 Rechnungsprüfern, wobei jährlich ein Rechnungsprüfer neu zu wählen ist.
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Verbandes.
- Wahl der Vertreter, welche die Interessen des Verbandes bei der Vertreterversammlung des Landesverbandes wahrnehmen.
- Die Vertreterversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung, d. h. schriftlich 14 tage vor dem Termin, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Verbandsauflösung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Die Abstimmungen erfolgen schriftlich und geheim oder, wenn kein Widerspruch erfolgt, durch Handzeichen. Anträge an die Vertreterversammlung sind bis mindestens 3 Tage vor der Vertreterversammlung an den 1. Vorsitzenden einzureichen. Stimmberechtigt sind die Vertreter, die von den Ortsvereinen gestellt werden oder die , welche von Einzelmitgliedern gewählt werden.
- Von jeder Vertreterversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden mit abzuzeichnen ist und auszulegen ist.
Zu 2.:
Der Bezirksverbandsvorstand besteht aus bis zu 7 Personen und zwar:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Rechner
- bis zu 3 Beisitzer
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Zu 3.:
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- der Bezirksverbandvorstand sowie die Vorsitzende der einzelnen Ortsvereine.
- Der Vorsitzende eines Ortsvereines kann sich durch ein Vorstandsmitglied seines Ortsvereines vertreten lassen.